Gleich 57 (!) Volksbegehren liegen aktuell zur Unterstützung. Auch wenn diese Inititiativen zumindest teilweise ein starken Zeichen und wichtiges Signal sind: Unter dem Strich haben sie kaum Wirkung. Werden 100.000 Unterschriften gesammelt, muss sich das Parlament mit dem jeweiligen Anliegen auseinandersetzen. Meist geschieht das – verkürzt gesagt – in Form einer belanglosen Diskussion und das war’s dann auch. Ein Volksbegehren hat keinerlei rechtlich bindende Konsequenz.
Bisher wurden 57 Volksbegehren durchgeführt. 45 davon waren insoweit erfolgreich, als dass die Anzahl der Unterstützungsunterschriften die gesetzlich festgelegte Mindestzahl erreichte, ab der eine Behandlung im Nationalrat verpflichtend ist. Dafür werden aktuell 100.000 Unterschriften benötigt, bis 1981 waren es noch 200.000. Ersatzweise reicht auch ein Sechstel der Stimmberechtigten dreier Bundesländer, damit das Begehren dem Nationalrat zur Behandlung vorgelegt werden muss.
Von den 57 bisherigen Volksbegehren wurden übrigens bislang gerade mal zwei einer (rechtlich bindenden) Volksabstimmung zugeführt: jenes zur Inbetriebnahme des Kernkraftwerkes Zwentendorf (1978) und jene über den Beitritt Österreich zur Europäischen Union.
Verfahren im Ausschuss des Nationalrats
Zur Vorberatung wird ein Volksbegehren ab 100.000 Stimmen dem fachlich zuständigen Ausschuss zugewiesen, in Sonderfällen wird eigens ein Ausschuss dafür eingerichtet. Zu den Beratungen können Experten und Sachverständige hinzugezogen werden. Auch die Bevollmächtigten des Volksbegehrens haben das Recht, an den Ausschuss- bzw. Unterausschussberatungen teilzunehmen.
Nach fünf Monaten Vorbereitung ins Plan um des Nationalrates
Die Vorberatung eines Volksbegehrens im Ausschuss hat innerhalb eines Monates nach der Zuweisung zu beginnen. Nach weiteren vier Monaten ist dem Nationalrat jedenfalls ein Bericht über das Ergebnis der Beratungen zu erstatten. Danach wird das Volksbegehren auch im Plenum des Nationalrates beraten.
Da die Anliegen eines Volksbegehrens für den Nationalrat rechtlich allerdings in keiner Weise bindend sind, müssen die Abgeordneten von Fall zu Fall über eine Umsetzung beraten.