Immer mehr Personen und Gruppen erkennen Volksbegehren als lukrative Geschäftsmöglichkeit: Für jedes Volksbegehren, das von 100.000 Stimmberechtigten unterstützt wird, wird ein Gewinn von fast 14.000 Euro aus öffentlichen Steuermitteln ausgeschüttet. Jetzt soll ausgerechnet ein Volksbegehren mit dem Titel „Stoppt die Volksbegehren-Bereicherung!“ dieser Geschäftsidee einen Strich durch die Rechnung machen. Inhalt: Statt der fünffachen Kostenrückerstattung sollen künftig nur mehr die tatsächlichen Kosten zurückgezahlt werden.
Es klingt tatsächlich seltsam: Wenn ein Volksbegehren Erfolg hat, bekommt man das Fünffache der anfallenden Kosten zurück. So kann man 13.686 Euro Reingewinn erzielen. Es liegt daher auf der Hand, dass manche Leute mit Volksbegehren Geschäfte machen wollen. Demgemäß geht auch die Zahl der Volksbegehren immer weiter nach oben.
„Initiatoren erhalten die eingezahlten Kosten in fünffacher Höhe zurück – das sind 17.107,50 Euro, was nach Abzug der tatsächlichen Kosten einem Gewinn von 13.686 Euro pro Volksbegehren entspricht.“
Fast 14.000 Euro Reingewinn pro Volksbegehren
Initiatoren müssen bei der Anmeldung eines Volksbegehrens einen Kostenbeitrag von 622 Euro sowie einen Druckkostenbeitrag von 2.799,50 Euro leisten. Erreicht das Volksbegehren die Marke von 100.000 Unterschriften, erhalten die Initiatoren die eingezahlten Kosten in fünffacher Höhe zurück – in Zahlen sind das 17.107,50 Euro, was nach Abzug der Kosten einem Gewinn von 13.686 Euro pro Volksbegehren entspricht.
Von den letzten 35 Volksbegehren haben 30 die 100.000-Unterschriften-Marke überschritten. Die Initiatoren haben nach Abzug der Kosten insgesamt 410.580 Euro an Steuermitteln erhalten. Neben den Rückerstattungen an die Initiatoren werden auch den Gemeinden die Kosten, die durch die Durchführung des Gesetzes entstehen, vom Bund übernommen. Der Bund muss für jeden Eintragungszeitraum eine Pauschale von 0,40 Euro pro Stimmberechtigten an die Gemeinden zahlen. Dies summiert sich in jedem Fall auf über 2,5 Millionen Euro an Steuergeldern. Zudem sind derzeit mindestens drei Eintragungszeiträume pro Jahr üblich.
„Unrealistische und nicht umsetzbare Begehren würden aufgrund des Wegfalls der Gewinnmöglichkeit nicht mehr oder in weit geringerem Ausmaß eingereicht werden.“
Aktuell befinden sich 31 Volksbegehren in der Unterstützungsphase. Ausgerechnet ein weiteres Volksbegehren mit dem Titel „Stoppt die Volksbegehren-Bereicherung!“ soll dieser Entwicklung nun Einhalt gebieten. Eine Reform könnte dem Instrument des Volksbegehren – so die Idee – wieder mehr Gewicht verleihen. Unrealistische und nicht umsetzbare Begehren würden aufgrund des Wegfalls der Gewinnmöglichkeit nicht mehr oder in weit geringerem Ausmaß eingereicht werden.
Die Initiatoren fordern eine zügige Reform des Volksbegehrengesetzes von 2018 , um die private Bereicherung mit Steuergeldern umgehend zu verhindern: „Der Gesetzgeber sollte im § 17 (2) des Volksbegehrengesetzes 2018 das Wort „fünffachen“ streichen und den an die Initiatoren zurückzuzahlenden Betrag auf die tatsächlich geleisteten Kostenbeiträge in Höhe von 3.421,50 Euro begrenzen“, so der genaue Wortlaut. Der Eintragungszeitraum läuft von 31. März bis 7. April 2025.
Zahnlose Volksbegehren
Klar ist: Es braucht darüber hinaus dringend eine viel tiefgreifender Reform der zahnlosen Volksbegehren, denn selbst bei einer Million Unterschriften besteht kein rechtlicher Zwang, die Forderung auch umzusetzen. Der Nationalrat muss den Inhalt des Volksbegehrens „behandeln“. In der Praxis heißt das: Es wird kurz darüber diskutiert und dann schubladisiert
Verfahren im Ausschuss des Nationalrats
Zur Vorberatung wird ein Volksbegehren ab 100.000 Stimmen dem fachlich zuständigen Ausschuss zugewiesen, in Sonderfällen wird eigens ein Ausschuss dafür eingerichtet. Zu den Beratungen können Experten und Sachverständige hinzugezogen werden. Auch die Bevollmächtigten des Volksbegehrens haben das Recht, an den Ausschuss- bzw. Unterausschussberatungen teilzunehmen.
Nach fünf Monaten Vorbereitung ins Plan um des Nationalrates
Die Vorberatung eines Volksbegehrens im Ausschuss hat innerhalb eines Monates nach der Zuweisung zu beginnen. Nach weiteren vier Monaten ist dem Nationalrat jedenfalls ein Bericht über das Ergebnis der Beratungen zu erstatten. Danach wird das Volksbegehren auch im Plenum des Nationalrates beraten. Da die Anliegen eines Volksbegehrens für den Nationalrat rechtlich allerdings in keiner Weise bindend sind, müssen die Abgeordneten von Fall zu Fall über eine Umsetzung beraten.
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