Jetzt wird auch in der gebührenfreien Kurzparkzone scharf kontrolliert: Ab Mittwoch, dem 07. Jänner wird der Ordnungsdienst seine Kontroll- und Straftätigkeit aufnehmen – und Strafzettel unter die Scheibenwischer klemmen.
Bisher erhielten Parksünder lediglich ein Informationsschreiben und eine Parkuhr als „Abmahnung“. Ab 7. Jänner ist die Schonfrist vorbei, wer keine richtig gestellte Parkuhr sichtbar hinter der Windschutzscheibe liegen hat oder die Parkzeit überschreitet, muss mit ziemlicher Sicherheit mit einem „Knöllchen“ in Höhe von 30 Euro rechnen.
„Diese Zusatzaufgabe des Ordnungsdienstes bedeutet eine große Unterstützung für die Exekutive, die bisher mit der Kontrolle des ruhenden Verkehrs betraut war. Die Polizei hatte jedoch kaum Ressourcen dafür frei. Die Folge waren undisziplinierte Parker, die Kurzparkplätze zu Dauerparkplätzen umfunktionierten“, erklärt Sicherheitsstadtrat Detlef Wimmer. „Zahlreiche Linzer, die keine freie Stellfläche für das Auto fanden, waren die Leidtragenden. Das soll nun besser werden. Die regelmäßigen Kontrollen der gebührenfreien Kurzparkplätze durch das Team des Ordnungsdienstes entlasten die Exekutive und erleichtern die Parkplatzsuche für die Bewohner“, hebt Wimmer die positiven Effekte hervor.
Parken in Linz: Strafhöhen / Fristen / Rechtsweg
- Bei Übertretungen nach dem Oberösterreichischen Parkgebührengesetz wird eine Organstrafverfügung in Höhe von 30 Euro ausgestellt und an Sie übergeben oder hinter dem Scheibenwischer hinterlegt. Der Strafbetrag ist innerhalb von 2 Wochen nach Ausstellung einzuzahlen.
- Verstreicht diese Frist, tritt die Organstrafverfügung außer Kraft und der Zulassungsbesitzer erhält eine Anonymverfügung in Höhe von 40 Euro. Gegen die Organstrafverfügung und die Anonymverfügung haben Sie noch kein Rechtsmittel.
- Wird auch die Anonymverfügung nicht innerhalb von 4 Wochen einbezahlt, tritt diese außer Kraft und es wird eine Strafverfügung von mindestens 50 Euro bis maximal 220,00 Euro zugestellt. Gegen diese Strafverfügung kann bei Vorliegen berechtigter Einwände binnen 2 Wochen Einspruch erhoben werden. Die Behörde leitet dann das ordentliche Strafverfahren ein.
- Auskünfte erteilen gerne die Servicestellen unter unten angeführten Adressen.