Das Lehrerdienstrechtsgesetz lässt eigentlich wenig Spielraum, aber: Immer noch ist es – vor allem bei übereifrigen Elternvertretern – üblich, von Eltern Geld abzusammeln und den Lehrern durchaus wertvolle Geschenke zu machen. Jetzt wurde an einer Linzer Schule ein weiterer Fall publik, wo Eltern aufgefordert wurden, Geld zu überweisen, um dem Klassenvorstand Gutscheine für ein Shopping Center zu überreichen. Dabei ist alles, was über den Wert eines Blumenstraußes oder einer Flasche Wein hinausgeht, aufgrund der strengen Compliance-Regeln verboten.
In diesem aktuellen Fall (dem LINZA liegen die entsprechenden Mails vor) wurden die Eltern einer Linzer Schule vor Weihnachten vom Elternvertreter aufgefordert, einen „angemessenen Betrag“ zu überweisen, um für die Lehrkraft „wieder Gutscheine zu besorgen“. Am Ende kamen über 100 Euro zusammen, für das Geld wurden dann vom Elternvertreter u.a. Einkaufsgutscheine für ein großes Linzer Shoppingzentrum überreicht – inklusive einer eine Glückwunschkarte mit den Namen all jener Eltern, die gespendet haben.
Nicht erst seit Zeiten strenger Antikorruptionsregeln ist Lehrern als Amtsträgern die Annahme jeglicher Geschenke verboten. Ausnahme sind „orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten“ – darunter fällt zB. ein Blumenstrauß, eine Flasche Wein oder eine Linzer Torte – aber wohl eher nicht Shoppingcenter-Gutscheine im dreistelligen Eurobereich. Wobei es auch mehr hätte sein können, denn vom Elternvertreter wurde freigestellt, wieviel die Eltern beitragen: „Überweist mir bitte bis zum 6.12. einen für euch angemessenen Betrag.“
„Wir werden wieder Gutscheine besorgen und im Namen der ganzen Klasse übergeben“
Aus dem Spendenschreiben der Elternvertretung einer Linzer Schule
Das Lehrerdienstrechtsgesetz lässt kaum Zweifel aufkommen, dass alles, was über eine Flasche Wein hinausgeht, ein absolutes No-Go ist. Wenn von Elternvertretern aktiv Geld einkassiert wird und die Gesamtsumme dann 100 Euro weit übersteigt, ist eine Grenze überschritten. „Alle die nicht brav überweisen, müssen zudem Angst haben, dass ihre Kinder von der Lehrerin künftig anders behandelt werden“, sagt ein betroffener Vater, der uns die Unterlagen zur Verfügung gestellt und die Geschichte ins Rollen gebracht hat.
Kommentar
Mit gutem Grund ist es Landesbediensteten wie Lehrern, aber auch Magistratsmitarbeitern und allen Beamtgen generell untersagt, Geschenke oder exklusive Essenseinladungen anzunehmen. Dass sich übereifrige Elternvertreter darüber hinwegsetzen (aber auch Lehrer, die diese Gaben wider besseren Wissens annehmen), geht gar nicht. Dabei wäre es seitens der Lehrerschaft so einfach, bereits im Vorfeld zu kommunizieren, dass solche Geschenke nicht gewünscht sind oder nicht angenommen werden. So ließe sich Grenzfälle und Missverständnissen vorzubeugen. Ganz abgesehen davon: Wie kommen Eltern dazu, für die gutbezahlte Lehrkraft zu Weihnachten oder rund ums Semesterzeugnis Geld zu spenden?
Um sich bei einem Lehrer zu bedanken, reicht auch eine persönliche Weihnachtskarte mit einer Zeichnung der Schüler oder den Unterschriften der Eltern aus. Alles andere hat ein ‚Gerücherl‘, vor allem, wenn dann auch noch klar kommuniziert wird, wer brav überwiesen hat – und wer nicht.
-> Geschenkannahme im Lehrerdienstrechtsgesetz
§41.(1) Dem Landeslehrer ist es untersagt, im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenke im Sinne des Abs.1.
(3) Ehrengeschenke darf der Landeslehrer entgegennehmen. Er hat seine Dienstbehörde hievon in Kenntnis zu setzen. Untersagt die Dienstbehörde innerhalb eines Monates die Annahme, so ist das Ehrengeschenk zurückzugeben.