Eine nun verabschiedete Novellierung des oö. Leichenbestattungsgesetzes bringt mehr Vielfalt bei der Abschiednahme.
Neu ist, dass Urnen von eingeäscherten Verstorbenen nun auch in der Wohnung aufbewahrt oder im Garten beigesetzt werden dürfen. „Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung ist… ein zu erwartender pietät- und würdevoller Umgang mit der Urne“, heißt es seitens des Gesetzgebers. Zusätzlich ist es nun auch möglich, nach der Einäscherung „von der Gesamtaschenmenge eine kleine Teilmenge zu entnehmen und die entnommene Teilmenge in ein oder mehrere kleine Behältnisse abzufüllen“ – etwa in Amulette oder Schatullen. Ebenfalls neu: Herzschrittmacher müssen nach dem Tod nicht mehr entnommen werden.